Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 278.
§ 278 BAO (idF FVwGG 2012) regelt, wann über Bescheidbeschwerden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden ist. Die meritorische Entscheidung (durch Erkenntnis) ist in § 279 BAO geregelt.
§ 278 Abs 1 lit a und b BAO nennt folgende Formalentscheidungen, die mit Beschluss zu erfolgen haben:
Zurückweisung als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht (§ 260 BAO),
Zurücknahmeerklärung (zufolge § 85 Abs 2 BAO oder § 86a Abs 1 BAO),
Gegenstandsloserklärung (in den im § 256 BAO und § 261 BAO erwähnten Fällen).
Haben keine solchen Beschlüsse (Formalentscheidungen) zu erfolgen, so kommen in Betracht
Beschluss über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (nach § 278 Abs 1 BAO) oder
meritorische Entscheidung mit Erkenntnis (§ 279 BAO).
Die Regelung der Aufhebung unter Zurückverweisung entspricht im Wesentlichen jener im bisherigen § 289 Abs 1 BAO. Abweichend hievon enthält der letzte Satz des § 278 Abs 1 BAO ein Verbot der Aufhebung (in Übereinstimmung mit Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG idF BGBl I 2012/51).
Im Unterschied zum zweiten Satz des § 289 Abs 1 BAO aF normiert § 278 Abs 3 BAO nunmehr die Bindung an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung nur gegenüber Abgabenbehörden (im weiteren Verfahren), nicht jedoch auch g...