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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 275.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 275 BAO (idF FVwGG 2012) ist inhaltsgleich mit § 285 BAO aF. Es erfolgten lediglich terminologische Anpassungen (zB Berichterstatter statt Referent, Senatsvorsitzender statt Vorsitzender).

Abweichend von der bisherigen Rechtslage sind mündliche Verhandlungen des Einzelrichters öffentlich.

Nach § 275 Abs 3 BAO ist die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ua auszuschließen, „soweit eine Partei (§ 78) es verlangt“. Aus „eine“ Partei ergibt sich, dass im Mehrparteienverfahren die Öffentlichkeit bereits dann auszuschließen ist, wenn es eine der Parteien verlangt. Zu einem solchen Verlangen ist die „Amtspartei“ (belangte Behörde) nicht befugt. Solche Verlangen müssen nicht begründet werden.

Aus § 275 Abs 6 BAO (inhaltsgleich mit § 285 Abs 6 BAO aF) ergibt sich keine Verpflichtung, vor der Verhandlung (etwa vom Einzelrichter bzw vom Berichterstatter) vorgenommene Einvernahmen (zB von Zeugen) in der Verhandlung zu wiederholen.

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