Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 274.
§ 274 BAO (idF FVwGG 2012) hat die bisherige Rechtslage (nämlich § 284 BAO) im Ergebnis nur in einigen Punkten geändert, nämlich dass das Verbot der Teilnahme bewaffneter Personen bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen (nämlich § 275 Abs 4 BAO) nunmehr auch ausdrücklich (im § 274 Abs 4 BAO) für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters gilt. Weiters neu ist die Erweiterung des Antragsrechtes in § 274 Abs 1 Z 1 lit d BAO sowie die Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen des Einzelrichters (nicht nur des Senates).
Ein (durch § 274 Abs 3 BAO allerdings eingeschränkter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag, der in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt wird, voraus. Daher begründen Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen solchen Rechtsanspruch.