Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 271.
§ 271 BAO (idF FVwGG 2012) regelt die Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bisherigen § 281 BAO.
Die Aussetzung hat
durch Bescheid der Abgabenbehörde (vor Vorlage der Beschwerde) bzw
durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes (nach Vorlage der Beschwerde) zu erfolgen (nach dem letzten Satz des § 271 Abs 1 BAO).
Nach § 283 Abs 7 lit a BAO (idF FVwGG 2012) ist § 271 BAO sinngemäß für Maßnahmenbeschwerden anzuwenden.
§ 271 BAO gilt nicht für Säumnisbeschwerden; hiefür gilt die vergleichbare Bestimmung des § 286 BAO.
Die Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung über Beschwerden setzt nicht voraus, dass die für die Beschwerdeerledigung wesentliche Frage eine Vorfrage (§ 116 BAO) ist. Hierunter fallen auch Fragen, deren Entscheidung nur „Vorbild“ sein kann.
Der Aussetzung entgegenstehende überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO) sind nach der Judikatur nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Sie können sich vor allem aus dem drohenden Verlust der „Ergreiferprämie“ beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei daran hindert, Anlassfall (iSd Art 139 Abs 6 oder 140 Abs 7 B-VG) zu werden.
Hingegen sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen nach der Judikatur beispielsweise
das Interesse an einer raschen Ents...