Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 270.
Wie bisher nach § 280 BAO besteht auch nach § 270 BAO (idF FVwGG 2012) im Rechtsmittelverfahren (nunmehr im Beschwerdeverfahren) kein Neuerungsverbot.
Dies gilt nach dessen ersten Satz gegenüber der Abgabenbehörde. Der zweite Satz des § 270 BAO ordnet dies im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten an.
Die Pflicht zur Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge besteht jeweils bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der über die Beschwerde absprechenden Entscheidung (zB bis zur Zustellung bzw Verkündung des Erkenntnisses).