Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 13. Geschäftsverteilung
Im Unterschied zum UFS waren für das Bundesfinanzgericht verfassungsrechtliche Vorgaben für die Geschäftsverteilung einzuhalten.
Art 135 Abs 2 B-VG sieht vor, dass die von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung bzw einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus Präsident, Vizepräsident und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit schon im Voraus zu verteilen sind.
Dieser festen Geschäftsverteilung hat das Bundesfinanzgericht in § 13 BFGG Rechnung getragen, indem der Geschäftsverteilungsausschuss die dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäftsfälle im Voraus auf die Einzelrichter und Senate verteilt.
Eine Zuständigkeit der Vollversammlung ist nur indirekt gegeben, da sie nur die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses wählt, der dann die Verteilung der Geschäftsfälle vornimmt.
Der Geschäftsverteilungsausschuss hat die Verteilung der Geschäftsfälle jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu beschließen. Für Finanzstrafsachen gibt es eine Sonderregelung für die Geschäftsverteilung in § 68 FinStrG. Diese Best...