Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 269.
§ 269 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des bisherigen § 279 BAO.
§ 269 Abs 1 BAO (über die Obliegenheiten und Befugnisse der Verwaltungsgerichte) nennt (normativ oder bloß klarstellend) einige Bestimmungen der BAO, die im Beschwerdeverfahren nicht gelten.
Dies betrifft
die Verlängerung der Beschwerdefrist (sie obliegt stets der Abgabenbehörde),
die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen,
die nur die Abgabenbehörden treffende Bindung an Rechtsanschauungen gemäß § 278 Abs 3 BAO und § 279 Abs 3 BAO.
§ 269 Abs 3 BAO übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des § 279 Abs 3 BAO („Erörterungstermin“) und normiert darüber hinaus (in seinem zweiten Satz) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, über das Ergebnis eine Niederschrift anzufertigen.
Wie bisher besteht kein Rechtsanspruch der Parteien (weder des Beschwerdeführers noch der Abgabenbehörde) auf Durchführung eines Erörterungstermines.
Wie bisher ist die Teilnahme freiwillig; die Befolgung der Ladung ist nicht (etwa mit Zwangsstrafe) erzwingbar.
Erörterungstermine sind nicht öffentlich; es sind keine mündlichen Verhandlungen iSd § 274 BAO.