Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 268.
§ 268 BAO (idF FVwGG 2012) hat den Inhalt des bisherigen § 278 BAO im Wesentlichen übernommen (mit terminologischen Anpassungen). Der Anwendungsbereich umfasst (im Unterschied zu § 278 BAO, der nur den UFS betraf) allerdings auch Landes- und Gemeindeabgaben (bzw auch die Verwaltungsgerichte der Länder). Er betrifft übrigens auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses im Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden hat (zB betreffend Konsulargebühren).
Die sinngemäße Anwendung des § 268 BAO ist vorgesehen
in § 283 Abs 7 lit f BAO (für Maßnahmenbeschwerden),
in § 284 Abs 7 lit e BAO (für Säumnisbeschwerden).
Die Zurückweisung oder Abweisung von Ablehnungsanträgen hat mit verfahrensleitender Verfügung (iSd §§ 94 und 244 BAO) zu erfolgen.
Die Ablehnungsrechte sind nicht befristet. Eine Ablehnung wegen Befangenheit geht allerdings nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ins Leere.
Die Ablehnung wegen Wettbewerbsgefährdung (§ 268 Abs 2 BAO) soll dem Normzweck entsprechend vor Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (ab diesem Zeitpunkt könnte der Einzelrichter oder ein Senatsmitglied die Kenntnis der wettbewerbsgefährdenden Umstände erlangen) erfolgen.