Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 266.
Die in § 266 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) vorgesehene Gleichzeitigkeit der Aktenvorlage mit der Vorlage der Beschwerde ist insbesondere bei elektronischer Aktenführung zweckmäßig.
§ 266 Abs 3 BAO berücksichtigt, dass es Fälle geben kann, in denen elektronisch gespeicherte Daten für das Verwaltungsgericht nicht lesbar oder nicht in Papierform ausdruckbar sind.
§ 266 Abs 4 BAO folgt dem Vorbild des § 38 Abs 2 zweiter Satz VwGG (idF vor BGBl I 2013/33) und des § 20 Abs 2 letzter Satz VfGG; übrigens enthält auch § 23 VwGVG (BGBl I 2013/33) eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung.
§ 266 Abs 4 BAO räumt den Verwaltungsgerichten die Befugnis ein, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu entscheiden; eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht.
Diese Befugnis besteht auch dann, wenn die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung unterlassen wurde, dass diese Akten der belangten Behörde nicht zur Verfügung stehen.
Nach der Judikatur zu § 38 Abs 2 VwGG ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfen.
Die Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine behördliche Frist; sie ist daher (zufolge § 110 Abs 2 BAO iVm § 269 Abs 1 BAO) verlängerbar. Die Setzung der Nachfrist...