Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 265.
§ 265 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen inhaltlich dem bisherigen ersten Satz des § 276 Abs 6 BAO.
Neu ist, dass nach § 265 Abs 2 BAO die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken)
des angefochtenen Bescheides,
der Beschwerdevorentscheidung,
des Vorlageantrages und
von Beitrittserklärungen
zu umfassen hat.
Dies soll (ebenso wie § 265 Abs 3 BAO über die Inhaltserfordernisse für den Vorlagebericht) den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittige Sach- und Rechtsfragen erleichtern. Unklar ist allerdings, was in § 265 Abs 3 BAO unter „eine Stellungnahme der Abgabenbehörde“ zu verstehen ist. Aussagekräftiger war im Versendungsentwurf die Wortfolge „die Beschwerdebeantwortung (Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen, allfällige Anträge der Abgabenbehörde)“.
Die in § 265 Abs 4 BAO vorgesehene abgabenbehördliche Verständigungspflicht (unter Vorlage einer Ausfertigung des Vorlageberichtes) entspricht inhaltlich dem bisherigen zweiten Satz des § 276 Abs 6 BAO; sie besteht auch gegenüber den Verwaltungsgerichten der Länder (nach § 276 Abs 6 BAO aF bestand sie nur für Vorlagen an den UFS).
Der Zeitpunkt der Verständigung (§ 265 Abs 4 BAO) ist ua für § 8 ZustG bedeutsam. Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von...