Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 263.
§ 263 Abs 1 BAO nennt folgende formale Erledigungen der Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung:
Zurückweisung der Beschwerde (als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht);
Erklärung als zurückgenommen in den Fällen von Mängelbehebungsaufträgen gemäß § 85 Abs 2 BAO oder von Aufträgen auf unterschriebene Bestätigung des (zB unter Verwendung eines Telekopierers eingebrachten) Anbringens (§ 86a Abs 1 letzter Satz BAO), Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs 3 BAO oder nach § 261 BAO.
Die meritorische Entscheidungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung entspricht der für Berufungsvorentscheidungen maßgebenden Befugnis. Danach ist der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Aufhebungen als Sachentscheidung dürfen nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
Solche ersatzlosen Aufhebungen haben beispielsweise zu erfolgen, wenn
eine Abgabenfestsetzung oder eine Änderung eines Abgabenbescheides erfolgte, obwohl dem der Eintritt der Bemessungsverjährung entgegenstand,
ein Haftungsbescheid wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig war,
die Abgabenbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzus...