Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 261.
§ 261 BAO (idF FVwGG 2012) regelt (abgesehen von § 256 Abs 3 BAO), wann Beschwerden als gegenstandslos zu erklären sind.
§ 261 BAO sieht solche Gegenstandsloserklärungen vor in Fällen, in denen dies bereits bisher gesetzlich angeordnet ist. Eine solche Anordnung enthielt § 274 zweiter Satz BAO.
An die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheide (iSd § 261 Abs 1 lit a BAO) sind vor allem
Änderungsbescheide nach § 295 BAO,
neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß § 299 BAO (verbunden mit dem Aufhebungsbescheid) ergehen,
neue Sachbescheide, die (nach § 307 Abs 1 BAO verbunden mit der Verfügung der Wiederaufnahme) bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen ergehen,
gemäß § 214 Abs 5 BAO oder gemäß § 217 Abs 7, 8 oder 9 BAO Säumniszuschläge herabsetzende Bescheide,
endgültige Bescheide, die nach § 200 Abs 2 BAO vorläufige Bescheide ersetzen,
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide (§ 21 Abs 4 UStG 1994), die an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs 3 UStG 1994) ergehen.
§ 261 Abs 1 lit b BAO sieht die Gegenstandsloserklärung vor, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Solche abändernden Bescheide sind insbesondere berichtigende (zB gemäß § 293 BAO) oder gemäß § 295a BAO abändernde Bescheide. Solche Bescheide treten nicht an Stelle des berichtigten bzw abgeänderten Bescheides; sie treten vielmehr hin...