Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 260.
Die im § 260 Abs 1 BAO geregelten Bescheidbeschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe entsprechen inhaltlich den bisher für Berufungen geltenden Gründen des § 273 Abs 1 BAO.
§ 260 Abs 1 BAO ist sinngemäß anzuwenden auf
Vorlageanträge (nach § 264 Abs 4 lit e BAO),
Maßnahmenbeschwerden (nach § 283 Abs 7 lit c BAO).
Für Säumnisbeschwerden ist nur § 260 Abs 1 lit a BAO sinngemäß anzuwenden (nach § 284 Abs 7 lit b BAO).
Die Zurückweisung hat (ab ) zu erfolgen
Unzulässig (iSd § 260 Abs 1 lit a BAO) ist eine Beschwerde beispielsweise bei fehlender Aktivlegitimation des Einschreiters. Zur Beschwerdebefugnis siehe die §§ 246, 248, 283 Abs 1 und 284 Abs 1 BAO.
Mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Beschwerden, die sich gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter richten, unzulässig. Dies betrifft etwa Beschwerden gegen
Verständigungen über die Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 letzter Satz BAO,
Berichte über das Ergebnis einer Außenprüfung (§ 150 BAO),
Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 BAO),
Mahnungen (§ 227 BAO),
Buchungsmitteilungen,
Rückstandsausweise (§ 229 BAO),
Auskünfte nach § 90 EStG 1988,
Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz.
Anfechtbar ist nur der Spruch des Bescheides. Daher sind ausschließlich gegen die Begründung gerichtete Beschwerden unzulässig.
Wird ein Bescheid ungeachtet eines wirks...