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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 12. Senate

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Nach Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im zweiten Satz stellt Art 135 Abs 1 B-VG klar, dass gesetzlich vorgesehen werden kann, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Auch der UFS hat bisher durch Einzelrichter und Senate entschieden. Jedoch hat sich die Bedeutung der Senate etwas geändert ua durch die nunmehr für ein Gericht übliche feste Geschäftsverteilung.

Bisher wurden im UFS die Senatsvorsitzenden in einem besonderen Verfahren bestellt und wurde auf eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern höhere Qualifikation für die Senatsvorsitzenden Bedacht genommen. Die Qualitätssicherung des Senatsverfahrens soll auch im Bundesfinanzgericht durch Senatsvorsitzende, die diesen Erfordernissen Rechnung tragen, gewährleistet sein. Auf Vorschlag der Präsidentin werden die Senatsvorsitzenden durch den Personalsenat für sechs Jahre gewählt. Dies ist nur nach Zustimmung der betreffenden Person zu dieser Funktion möglich. Gemäß §§ 10 Abs 3 und 12 Abs 3 BFGG obliegt neben der Wahl auch die Abberufung aus wichtigen dienstlichen Gründen dem Personalsenat.

§ 12 Abs 2 BFGG legt die Größe der Senate für das Bundesfinanzgericht fest; dies folgt dem dritten Satz des Art 135 Abs 1 B-VG, wonach die Größe der ...

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