Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 256.
Die Neufassung des § 256 BAO (durch das FVwGG 2012) ersetzt in dessen Abs 1 die Wortfolge „zur Niederschrift (§ 87)“ durch das Wort „mündlich“.
Die Möglichkeit der Zurücknahme nach § 256 Abs 1 BAO besteht nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern auch zufolge § 283 Abs 7 lit b BAO für Maßnahmenbeschwerden und zufolge § 284 Abs 6 lit a BAO für Säumnisbeschwerden. Sie besteht weiters für Vorlageanträge (nach § 264 Abs 4 lit d BAO).
§ 256 Abs 2 BAO (Zustimmung zur Zurücknahme durch alle, die der Beschwerde beigetreten sind) gilt nur für Bescheidbeschwerden.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage (Gegenstandsloserklärung der Berufung bzw des Vorlageantrages durch Bescheid) hat ab die Gegenstandsloserklärung zu erfolgen
mit Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b BAO) der Abgabenbehörde bzw
mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit b BAO) des Verwaltungsgerichtes.