Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 255.
§ 255 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung.
Im ersten Satz wurde die Wortfolge „zur Niederschrift (§ 87)“ durch das Wort „mündlich“ ersetzt.
Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes besteht (wie bisher für Berufungen und für Vorlageanträge) nunmehr für Bescheidbeschwerden und (zufolge § 264 Abs 4 lit c BAO) für Vorlageanträge.
Für andere Antragsrechte (zB für Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden, Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO oder auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs 3 BAO) sind Verzichtserklärungen nicht vorgesehen; daher wären solche Verzichte unwirksam.