Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 11. Kammern
Das Bundesfinanzgericht wird über eine neue Einrichtung verfügen, die auch im Bundesverwaltungsgericht Einzug hält die Kammern. Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine Zusammenfassung der Gerichtsabteilungen auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges zu Kammern vor.
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz regelt die Einrichtung von Kammern in § 11 BFGG und nimmt ausdrücklich auf die fachliche Ausrichtung Bezug: „...insbesondere nach fachlichen Bezügen...“. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass auch eine regionale Gliederung möglich ist. Grundsätzlich ist auch bei der Einrichtung von Kammern auf die Grundsätze von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bedacht zu nehmen.
Um der eben genannten Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen, wäre es zB sinnvoll, dass die Geschäftsverteilung die Erledigung aller einem bestimmten Fachgebiet zugehörigen Rechtssachen den Richtern einer bestimmten Fachkammer überträgt (zB Zollsachen einer Fachkammer für Zollrecht).
Vergleichbare Einrichtungen im Vorfeld der Kammern gab es schon bisher im UFS, in Teilbereichen in Form von Ausschüssen und Arbeitsgruppen (wie in Familienbeihilfen-, Finanzstraf- oder Zollangelegenheiten).
Die Unabhängigkeit der Richter bei der Entscheidung in...