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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 249.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 249 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich der Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I 2011/112. Dort wurde das Wahlrecht, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz oder bei jener zweiter Instanz einzubringen, beseitigt.

Bescheidbeschwerden sind bei der Abgabenbehörde einzubringen. Werden sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit beim für die Beschwerdeerledigung zuständigen Gericht) einbracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Hiedurch wird die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde nicht berührt.

§ 249 Abs 1 BAO gilt nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern (zufolge § 264 Abs 4 lit b BAO) sinngemäß auch für Vorlageanträge.

Zur Einbringung von Maßnahmenbeschwerden siehe § 283 Abs 2 BAO. Säumnisbeschwerden sind nach § 284 Abs 1 BAO (nur) beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 85b Abs 3 ZollR-DG (idF FVwGG 2012) enthält eine Sonderbestimmung über die Einbringung von Beschwerden bei Zollämtern.

§ 249 Abs 2 BAO wurde durch das FVwGG 2012 lediglich terminologisch geändert (Bescheidbeschwerde statt Berufung).

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