Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 248.
Abgesehen von der Änderung der Terminologie (Bescheidbeschwerde statt Berufung) ist die einzige Änderung des § 248 BAO durch das FVwGG 2012 die Anordnung der sinngemäßen Geltung des § 245 Abs 5 BAO (fristhemmende Wirkung von Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist, wenn Bescheidbeschwerden oder Vorlageanträge betroffen sind).