Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 246.
Die Befugnis zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde entspricht der Berufungsbefugnis.
Die Befugnis zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus Art 132 Abs 2 B-VG bzw aus § 283 Abs 1 BAO.
Aus Art 132 Abs 3 B-VG bzw aus § 284 Abs 1 BAO ergibt sich die Berechtigung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde (beim Verwaltungsgericht) zu erheben.
Nach Art 243 Abs 1 erster Satz Zollkodex (ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
Nach § 85c ZollR-DG (idF FVwGG 2012) steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
Zur den Bescheid über den Abgabenanspruch betreffenden Beschwerdebefugnis des mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen siehe § 248 BAO.
Zur Zurückweisung von Beschwerden wegen mangelnder Befugnis siehe § 260 Abs 1 lit a BAO (idF FVwGG 2012); die fehlende Legitimation ist ein Unzulässigkeitsgrund.