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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 245.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 245 BAO (idF FVwGG 2012, Inkrafttreten mit ) über die Frist zur Einbringung von Beschwerden unterscheidet sich von der Berufungsfristen betreffenden früheren Fassung inhaltlich in folgenden drei Punkten:

  • sinngemäße Geltung des § 245 Abs 1 zweiter Satz BAO für Bescheide, die auf einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (§ 150 BAO) verweisen,

  • kein Ermessen bei der Verlängerung der Beschwerdefrist (arg: „ist“ in § 245 Abs 3 BAO),

  • fristhemmende Wirkung von Anträgen auf Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist, wenn der Mängelbehebungsauftrag Mängel einer Beschwerde (Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde, Säumnisbeschwerde) oder eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) betrifft (zufolge § 245 Abs 5 BAO).

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt einen Monat.

Im Anwendungsbereich des AVG beträgt diese (übrigens dort nicht verlängerbare) Frist lediglich vier Wochen (nach § 7 Abs 4 VwGVG). Diese Frist ist zufolge § 128 Abs 3 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) maßgebend

  • für Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird (betreffend Kammerumlage nach § 122 Abs 1 WKG),

  • für Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird (betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 ...

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