Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 10. Personalsenat
Für den Personalsenat bildet ua das RStDG die Grundlage. Demzufolge hat jeder Gerichtshof über einen Personalsenat zu verfügen.
Der Personalsenat ist im RStDG primär im personellen Bereich für die Erstellung und Begründung von Besetzungsvorschlägen zuständig. Auch mit Anhörungen oder der Befassung in Sachen der Gleichbehandlungsangelegenheiten kann der Personalsenat einbezogen sein. Ein essentielles Aufgabengebiet des Personalsenates ist die Dienstbeschreibung der Richter in § 52 RStDG.
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz verweist in § 10 Abs 1 auf die Aufgabengebiete des Personalsenates im RStDG.
Die Aufgaben des Personalsenates des Bundesfinanzgerichtes ergeben sich aus § 10 Abs 3 und folgenden anderen Bestimmungen des BFGG:
Der Personalsenat hat für die Besetzung von Richterstellen Dreiervorschläge zu erstatten. Die Grundlage für diese Bestimmung ist in Art 134 Abs 3 B-VG gegeben.
Der Personalsenat entscheidet über die Amtsenthebung fachkundiger Laienrichter nach § 4 Abs 8 Z 1 bis 5 BFGG.
Dem Personalsenat steht ein Anhörungsrecht zu, bevor die Präsidentin die Leiter der Außenstellen bestellt.
Dem Personalsenat obliegt die Wahl und Abberufung der Senatsvorsitzenden. Allerdings kommt der Präsidentin ein Vorschlagsrecht bei der Wahl der Sen...