Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 244.
§ 244 BAO wurde durch das FVwGG 2012 lediglich terminologisch angepasst (Bescheidbeschwerde statt Berufung im zweiten Satz).
Nach § 25a Abs 3 VwGG (idF BGBl I 2013/33) ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Nach § 88a Abs 3 VfGG (idF BGBl I 2013/33) ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.