Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 9. Geschäftsverteilungsausschuss
Der Geschäftsverteilungsausschuss ist ein Senat iSd Art 87 Abs 2 B-VG.
Die richterliche Weisungsfreiheit bezieht sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG nicht auf Justizverwaltungssachen, außer wenn diese durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Daraus ergibt sich die Unabhängigkeit und somit Weisungsfreiheit der Mitglieder des Senates. Ex lege geht die Weisungsfreiheit der Richter im Geschäftsverteilungsausschuss auch aus § 8 Abs 10 BFGG hervor, der besagt, dass Richter ua in Wahrnehmung ihrer sich aus § 9 ergebenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind.
Die Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses sind neben der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auch die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung Letzteres wurde bislang im UFS vom Geschäftsordnungsausschuss erledigt und die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte, insbesondere von Wahlen durch die Vollversammlung. Des Weiteren berät der Geschäftsverteilungsausschuss auch über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt von der Präsidentin vorzulegen sind.
Wie schon di...