Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8. Vollversammlung
Im Unterschied zu § 7 Abs 2 Z 1 UFSG kommt der Vollversammlung des Bundesfinanzgerichtes keine Zuständigkeit im Bereich der Geschäftsverteilung zu. Auch die in § 7 Abs 2 Z 4 bis 8 UFSG genannten Beschlussfassungsrechte sind weggefallen. Dies betrifft auch das in § 7 Abs 2 Z 7 UFSG vorgesehene Recht, die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen zu beschließen. Nunmehr ergibt sich bereits aus dem BFGG, welche Ausschüsse (Senate) zu bilden sind.
Die Vollversammlung ist ein wesentliches Gremium im Bundesfinanzgericht, dem essentielle Aufgaben zukommen. Die Vollversammlung setzt sich ex lege (§ 8 Abs 1 BFGG) aus dem richterlichen Personal des Bundesfinanzgerichtes zusammen.
Der Vollversammlung kommen Beschlussrechte hinsichtlich der Geschäftsordnung iSd § 6 Abs 3 BFGG auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses und des Tätigkeitsberichts gemäß § 21 BFGG zu, wobei die Präsidentin einen Entwurf dem Geschäftsverteilungsausschuss und dieser einen darauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen hat.
Ein weiteres essentielles Aufgabengebiet der Vollversammlung ist die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalsenates, zweier bedeutender Gremien im Bundesfinanzgericht.
Der Vollversammlun...