Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 229.
§ 229 BAO (idF FVwGG 2012) ermöglicht die Ausstellung von Rückstandsausweisen „elektronisch oder in Papierform“. Dies (nämlich das Unterbleiben eines Ausdruckes) dient der Verwaltungsökonomie.
Die genannte Änderung des § 229 BAO ist mit in Kraft getreten (§ 323 Abs 36).