Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 7. Leiterinnen und Leiter der Außenstellen
Außenstellen des Bundesfinanzgerichtes befinden sich nach § 2 Abs 2 BFGG in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. Im Unterschied zum UFSG befindet sich in Wien keine Außenstelle mehr.
Nach § 8 Abs 9 BFGG obliegt die Leitung der dort genannten Versammlungen der Mitglieder einer Außenstelle deren Leitern.
Die Bestellung der Leiter der Außenstellen erfolgt durch die Präsidentin auf sechs Jahre eine Abberufung ist aus wichtigen dienstlichen Gründen aber möglich (vergleichbar damit ist die Regelung des § 10 Abs 3 UFSG). Vor der Bestellung ist der Personalsenat zu hören.
Eine bedarfsgerechte Freistellung von der Rechtsprechungsfunktion ist für Außenstellenleiter auf Grund ihrer zusätzlichen Funktionen vorgesehen.
Die Angelobung der fachkundigen Laienrichter an den Außenstellen obliegt dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (nach § 4 Abs 6 BFGG).
Unverändert geblieben ist die Frage des Alters bei der Vertretung: wie schon § 10 Abs 2 und 3 vorletzter Satz UFSG stellt § 7 Abs 4 BFGG in der Vertretungsregelung nicht auf das Dienstalter der betreffenden Personen, sondern auf das Lebensalter ab.