Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 227.
Das FVwGG 2012 hat § 227 Abs 4 lit a BAO um die Wortfolge „oder der Abgabepflichtige auf elektronischen Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind“ erweitert.
Diese Änderung dient nach 2007 BlgNR 24. GP, 17, der Verwaltungsökonomie. Die Gesetzesmaterialien verweisen darauf, dass solche Informationen an Stelle der Übermittlung papiermäßiger Buchungsmitteilungen ergehen sollen; solche Informationen können auch elektronische Buchungsmitteilungen (elektronische Informationen über Buchungen und über den Stand des Abgabenkontos) ersetzen. Die Änderung geht offenbar davon aus, dass sich der Abgabepflichtige die in der Buchungsmitteilung vorgesehenen Informationen verschaffen kann. Diese Überlegung spricht dafür, dass mit „auf elektronischem Wege“ nur FinanzOnline (und nicht auch die elektronische Zustellung im Wege von Übermittlungsstellen) gemeint ist.
Die Änderung des § 227 BAO ist mit in Kraft getreten (§ 323 Abs 36 BAO).