Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 225.
Nach § 281 Abs 2 BAO (idF FVwGG 2012) wirkt ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 248 BAO) ergeht, auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
Als Folge dieser Neufassung war die Zitierung (des § 290 Abs 2 BAO) im § 225 Abs 1 zweiter Satz BAO anzupassen.