Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 6. Geschäftsführung, Geschäftsordnung
Im Unterschied zu § 12 Abs 2 UFSG sind dienstrechtliche Angelegenheiten nicht Gegenstand der Geschäftsordnung, diese sind (in Bezug auf die Richter) abschließend im RStDG geregelt.
Fragen der Kanzleiordnung sind nicht in der Geschäftsordnung, sondern durch Verfügung der Präsidentin zu regeln.
§ 6 Abs 3 letzter Satz BFGG (Veröffentlichung der Geschäftsordnung) entspricht § 12 Abs 1 letzter Satz UFSG.
§ 6 Abs 4 erster Satz BFGG (Pflicht des BMF zur Bereitstellung von Personal und Sachmitteln) entspricht der bisherigen Rechtslage für den UFS und stellt die Zugehörigkeit des Bundesfinanzgerichtes zum Wirkungsbereich des BMF klar.