Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 217.
Die im bisherigen § 217 Abs 8 BAO vorgesehene Anpassung von Säumniszuschlägen im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (das ist die Stammabgabenschuld) ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt. Dieses Antragsrecht hat nichts daran geändert, dass auch andere Verfahrenstitel zur Herabsetzung von Säumniszuschlägen verpflichten (insbesondere § 214 Abs 5 BAO und § 295 Abs 3 BAO) oder berechtigen (zB § 295a BAO). Die diesbezügliche Rechtslage ist überaus kompliziert und teilweise umstritten.
Durch das FVwGG 2012 entfällt das Antragserfordernis des § 217 Abs 8 BAO (ab zufolge § 323 Abs 37 BAO). Dieser Entfall dient ua der Vereinfachung des Rechts und der Erhöhung der Rechtssicherheit; er beseitigt überdies Rechtsnachteile, die sich für den Abgabepflichtigen aus der mangelnden Kenntnis der Rechtslage ergeben können.
Die Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden sowie deren Abänderung (Herabsetzung) darf nach Eintritt der (den Säumniszuschlag betreffenden) Bemessungsverjährung im Allgemeinen nicht mehr erfolgen.
Die amtswegige auf § 217 Abs 8 BAO gestützte Maßnahme liegt nicht im Ermessen. Ihrem Unterlassen kann mit Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO idF FVwGG 2012) entgegengetreten werden.
§ 217 Abs 8 BAO ist ein Verfahrenstitel; ist daher ab Inkrafttreten () auch auf vo...