Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 5. Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung
§ 5 BFGG umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Präsidentin bzw des Vizepräsidenten des Bundesfinanzgerichtes.
§ 5 Abs 1 zweiter Satz BFGG verweist für die Aufgaben der inneren Revision auf § 78a GOG. Diese Bestimmung lautet:
„(1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.
(2) Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
in dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (§ 76) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und
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