Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 212a.
Die Neufassung der Abs 1 bis 5 des § 212a BAO durch das FVwGG 2012 ändert den Inhalt der Bestimmung nur im zweiten Satz des § 212a Abs 3 BAO, die übrigen Änderungen sind lediglich terminologisch (zB Bescheidbeschwerden statt Berufungen).
Als Folge der Änderung des § 85 Abs 2 BAO durch BGBl I 2009/20, wonach diese Norm auch bei inhaltlichen Mängeln ein Mängelbehebungsverfahren anordnet, wurde in der Literatur die Frage diskutiert, ob diese Änderung auch für inhaltlich mangelhafte Aussetzungsanträge anwendbar geworden ist, obwohl nach § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO Anträge zurückzuweisen waren (bzw sind), wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des nach § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Durch das FVwGG 2012 wurde diese Frage vom Gesetzgeber beantwortet. Dies geschah durch folgenden (die bisherige Anordnung der Zurückweisung von Aussetzungsanträgen ersetzenden) zweiten Satz in § 212a Abs 3 BAO: „Sie haben die Darstellung der Ermittlung der gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten.“
Die Änderungen des § 212a BAO durch das FVwGG 2012 treten mit in Kraft (nach § 323 Abs 37 BAO).