Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 212.
Durch das FVwGG 2012 wurde Abs 4 des § 212 BAO nur terminologisch geändert (Bescheidbeschwerde statt Berufung).
Inhaltlich neu ist der Wegfall des Antragserfordernisses in § 212 Abs 2 letzter Satz BAO. Der Wegfall der Antragsgebundenheit der Anpassung der Stundungszinsen an nachträgliche Herabsetzungen der Abgabenschuldigkeiten vermindert den Verwaltungsaufwand des Abgabepflichtigen bzw die Rechtsnachteile für jene Parteien, die solche Anträge vielfach aus Unkenntnis des Antragsrechtes nicht stellen.
Nach Implementierung einer entsprechenden IT-Unterstützung entfällt auch der bisher mit der Bearbeitung der Anträge verbundene Aufwand der Abgabenbehörden. Diese Implementierung ist auch der Grund, weshalb die Änderung des § 212 Abs 2 BAO erst mit in Kraft tritt (nach § 323 Abs 37 BAO).
§ 212 Abs 2 letzter Satz BAO räumt kein Ermessen ein. Abgabenbehördlicher Säumnis kann mit Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) entgegengetreten werden.