Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 209a.
Durch das FVwGG 2012 wurden die Abs 1 und 2 des § 209a BAO lediglich terminologisch angepasst (zB Beschwerde statt Berufung).
Neu ist Abs 5 des § 209a BAO. Diese Bestimmung entspricht (bezüglich § 278 BAO) im Wesentlichen inhaltlich dem bisherigen § 289 Abs 1 letzter Satz BAO, befristet allerdings den Zeitraum, in dem die Abgabenbehörde nach Aufhebung unter Zurückverweisung den „Ersatzbescheid“ erlassen darf. Die bisherige Regelung hat die Erlassung des Ersatzbescheides unbefristet zugelassen, was mit Sinn und Zweck von Verjährungsbestimmungen unvereinbar erscheint.
Die Jahresfrist ist eine gesetzliche Frist iSd § 110 Abs 1 BAO.
§ 209a Abs 5 (idF FVwGG 2012) erlaubt der Abgabenbehörde weiters, auf § 300 BAO (idF FVwGG 2012) gestützte Maßnahmen auch nach Verjährungseintritt (aber nur innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO gesetzten Frist) vorzunehmen.