Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 208.
Der bisherige § 208 Abs 1 lit f BAO sah einen von dessen Abs 1 lit a abweichenden Beginn der Verjährungsfrist für auf § 293c BAO gestützte Berichtigungen vor. Das AbgÄG 2012 hat § 293c BAO aufgehoben. Daher wurde auch § 208 Abs 1 lit f BAO aufgehoben.