Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 206. Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
Für den Umstand, ob ein Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird (iSd § 206 lit b BAO aF), war strittig, ob bei der Beurteilung der Uneinbringlichkeit auch auf allfällige persönliche Haftungen Bedacht zu nehmen ist. Die Judikatur des UFS war uneinheitlich.
Nach , setzt § 206 lit b BAO (aF) die Uneinbringlichkeit nicht nur beim Abgabenschuldner, sondern auch bei den allenfalls als Mitschuldner oder Haftenden in Betracht kommenden Personen voraus.
Diese Frage hat nunmehr der Gesetzgeber beantwortet (durch die Einfügung der Wortfolge „gegenüber dem Abgabenschuldner“ in § 206 Abs 1 lit b BAO).
Solche Abstandnahmen sprechen nicht über die Höhe des Abgabenanspruches ab. Sie stehen daher der Inanspruchnahme persönlich Haftungspflichtiger nicht entgegen; ihnen gegenüber entfalten Bescheide über den Abgabenanspruch (iSd § 248 BAO), insoweit in ihnen derartige Abstandnahmen erfolgen, keine Bescheidwirkungen.
Auf § 206 BAO gestützte Abstandnahmen von der Abgabenfestsetzung können auch in Beschwerdevorentscheidungen (der Abgabenbehörden) oder in Erkenntnissen (der Verwaltungsgerichte) erfolgen.