Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 205. Anspruchszinsen
Die Änderung des § 205 Abs 6 BAO durch das FVwGG 2012 dient der Vermeidung von Härten.
§ 205 Abs 6 lit a BAO entspricht dem bisherigen § 205 Abs 6 BAO; die nunmehrige Wortwahl „Nachforderungszinsen“ (statt: Anspruchszinsen) entspricht dem De-facto-Anwendungsbereich (ein Antrag auf Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Gutschriftszinsen kommt lediglich theoretisch in Betracht).
Inhaltlich neu ist das in lit b des § 205 Abs 6 BAO geregelte Antragsrecht auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Nachforderungszinsen insoweit, als ein Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
Antragsbefugt ist der Abgabepflichtige, somit jene Person, der gegenüber die Festsetzung von Nachforderungszinsen in Betracht kommt (also der Einkommensteuerpflichtige oder der Körperschaftspflichtige).
Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Er ist daher grundsätzlich schriftlich zu stellen. Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl nunmehr § 85a BAO).
Der Antrag kann ua in der Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) gegen den Nachforderungszinsenbescheid eingebracht werden. Das Antragsrecht ist nicht befristet. Die Herabsetzung ist eine Festsetzungsmaßnahme iSd § 207 BAO. Daraus ergibt sich mittelbar eine Befristung des Antragsrechtes mit dem Eintritt de...