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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 4. Fachkundige Laienrichter und Laienrichterinnen

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Art 134 Abs 1 B-VG normiert das richterliche Personal. Daneben sieht Art 135 Abs 1 dritter Satz B-VG (idF BGBl I 2012/51) auch vor, dass in Bundes- und Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen sein darf und dass in diesen Gesetzen die Anzahl solcher Senatsmitglieder zu bestimmen ist.

Die Senatsgröße und -zusammensetzung für das Bundesfinanzgericht wird in § 12 Abs 2 BFGG geregelt.

Nach § 4 Abs 1 zweiter Satz BFGG ist das Amt des fachkundigen Laienrichters ein Ehrenamt. Dies entspricht dem § 15 erster Halbsatz ASGG.

Der dritte Satz des § 4 Abs 1 BFGG (Unabhängigkeit, mit dem Richteramt verbundene Befugnisse) folgt dem Vorbild des § 16 Abs 1 ASGG.

Die Bestimmungen über die Entsendung der fachkundigen Laienrichter entsprechen im Wesentlichen jenen für die Entsendung der nebenberuflichen Mitglieder iSd § 3 Abs 3 UFSG (bzw des § 270 Abs 5 Z 3 BAO aF), nämlich den §§ 263 ff BAO aF.

Gesetzliche Berufsvertretungen nicht jedoch jene für Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder müssen die erforderliche Anzahl von Laienrichtern sechs Jahre lang für den Sitz und jede Außenstelle in die Senate entsenden. Gemeint sind damit also die Wirtschaftskammern, die Kammern für Arbeiter und Angestellte, die Landwirtschaftskammern, die ...

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