Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 201.
Die Änderung der Zitierungen im § 201 Abs 2 BAO durch das FVwGG 2012 (bzw durch BGBl I 2013/70) berücksichtigen die (mit dem FVwGG 2012 erfolgten) Änderungen der die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnden Bestimmungen.