Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 200.
§ 200 Abs 5 BAO (eingefügt durch das FVwGG 2012) stellt (nach dem Vorbild des § 305 BAO) sicher, dass die Endgültigerklärung und die Erlassung gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheide auch dann der Abgabenbehörde obliegt, wenn die Vorläufigkeit Spruchbestandteil eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses war.