Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 189.
Die formelle Aufhebung des § 189 BAO (Feststellung gemeiner Werte) durch das FVwGG 2012 dient der Rechtsbereinigung. Diese Bestimmung war nämlich auf Zeitpunkte nach dem nicht mehr anzuwenden (nach § 323 Abs 4 BAO).