Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 188.
Die Einfügung der Wortfolge „derselben Einkunftsart“ in § 188 Abs 1 BAO erfolgte durch das FVwGG 2012. Sie dient der Klarstellung bzw der Sicherstellung, dass die hA, wonach die Feststellung von Einkünften voraussetzt, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen, nicht durch Judikatur geändert werden kann.
Die Änderung des § 188 Abs 5 BAO durch das AbgÄG 2012 dient (ebenso wie jene durch BGBl I 2013/70) dem Interesse der Vermeidung von „Nichtbescheiden“ (vermeintliche Feststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide) für den Fall, dass im Bescheid genannte Beteiligte im Zeitpunkt der Zustellung von vornherein nicht rechtsfähig oder handlungsfähig waren.
Dies betrifft etwa den Fall, dass im Feststellungsbescheid Einkünfte einer mangels Eintragung im Firmenbuch nicht existenten „GmbH“ zugerechnet werden.