Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
§ 1 Abs 1 BFGG entspricht Art 131 Abs 3 B-VG (idF BGBl I 2012/51). Zur Auslegung der Begriffe „öffentliche Abgaben“ und „Abgabenbehörden“ siehe dort.
Sonstige gesetzlich festgelegte Angelegenheiten (iSd Art 131 Abs 3 B-VG bzw des § 1 Abs 1 BFGG) sind geregelt
in § 1 Abs 3 BFGG (zB für Kammerumlagen nach § 122 WKG),
Im Ergebnis obliegen dem Bundesfinanzgericht sämtliche Angelegenheiten, die bisher dem UFS zugewiesen waren (zB in § 260 BAO, § 85c ZollR-DG, § 62 Abs 1 FinStrG, § 30h Abs 2 vorletzter Satz FLAG, § 31e vorletzter Satz FLAG, § 31d Abs 4 vorletzter Satz FLAG).
Neu ist die Möglichkeit, Bescheide des BMF mit Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (und nicht nur wie bisher mit Beschwerde beim VwGH und VfGH) anzufechten. Dies betrifft vor allem Bescheide in Angelegenheiten des
§ 26 Abs 2 letzter Satz BAO,
§ 103 EStG 1988 (Zuzugsbegünstigungen),
Art 28 UStG 1994 (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer),
§ 6 Abs 3 letzter Satz ErbStG,
§ 6 BG BGBl 1992/174 (Gemeinnützigkeit nichtstaatlicher internationaler Organisationen),
§ 187 FinStrG (Gnadenrecht),
Neu ist auch eine zusätzliche Zuständigkeit zur Anfechtung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzämter oder des BMF durch die Maßnahmenbeschwerde (§ 283 BAO).
Nicht in die Zuständigkeit des Bun...