Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 171.
Das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen besteht nach § 171 Abs 1 lit c BAO (seit seiner Stammfassung) ua über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
Hingegen umfasst das entsprechende Aussageverweigerungsrecht nach § 49 Abs 1 lit b AVG „ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“, jenes nach § 321 Abs 1 Z 5 ZPO „ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis“.
Fraglich erscheint, ob durch das Wort „technisches“ in § 171 Abs 1 lit c BAO wirtschaftliche Geheimnisse vom Aussageverweigerungsrecht ausgeschlossen sind.
Nach in der Literatur überwiegender Meinung betrifft das Aussageverweigerungsrecht nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nichttechnischer Art (also zB Namen von Geschäftsfreunden, Gläubigern und Schuldnern, Kalkulationen, Rohaufschläge).
Nach Ritz wird eine derart enge Auslegung dem Normzweck (Vermeidung wirtschaftlicher Schäden beim Zeugen dadurch, dass er Geheimnisse gegenüber Konkurrenten offenlegen müsste) nicht gerecht. Daher scheint nach Unger ein dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers dahingehend zu existieren, diese sachlich wohl nicht zu rechtfertigenden Differenzen innerhalb der nationalen Teilrechtsgebiete einerseits sowie zwischen der nationalen und der internatio...