Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 120.
Nach dem bisherigen § 120 Abs 2 BAO bestand gegenüber dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine Anzeigepflicht für die Begründung und Aufgabe von Betriebsstätten (allerdings nur solche gewerblicher Betriebe). Seit dem Wegfall der Gewerbesteuer hat diese Anzeigepflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr. Diese Anzeigepflicht wurde daher durch das FVwGG 2012 beseitigt (Inkrafttreten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt, weil in § 323 Abs 37 nur Abs 3 des § 120 BAO genannt ist).
Die Änderung im § 120 Abs 3 BAO durch das FVwGG 2012 (Wegfall der Wortfolge „erster Instanz“) trägt dem Umstand Rechnung, dass ab die Unterscheidung zwischen Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz weggefallen ist.