Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 119.
§ 119 BAO enthält keine ausdrückliche Aussage, wem gegenüber die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht. Daher ist eine Änderung dieser Bestimmung, wonach die genannten Pflichten nicht nur Abgabenbehörden, sondern auch Verwaltungsgerichten gegenüber bestehen, nicht erforderlich.