Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 118a. Forschungsbestätigung
§ 118a BAO wurde mit dem 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) in die BAO eingefügt und mit dem AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) abgeändert.
§ 118a BAO dient, ebenso wie Änderungen im § 108c EStG 1988 durch BGBl I 2012/22 und BGBl I 2012/112, der Erhöhung der Rechtssicherheit.