Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 118. Auskunftsbescheid
Die Änderungen im § 118 Abs 9 BAO durch das FVwGG 2012 sind lediglich terminologischer Natur (Beschwerdevorentscheidung statt Berufungsvorentscheidung, Erkenntnis statt Berufungsentscheidung). Eine inhaltliche Änderung des § 118 BAO ergibt sich daraus nicht.