Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 110.
Zu den gesetzlich festgelegten Fristen iSd § 110 Abs 1 BAO gehören seit dem FVwGG 2012 die Frist zur Einbringung von
Bescheidbeschwerden (§ 245 BAO),
Vorlageanträgen (§ 264 Abs 1 und Abs 4 lit a BAO).
Mit dem FVwGG 2012 eingeführte behördliche Fristen (iSd § 110 Abs 2 BAO) sind geregelt in
§ 284 Abs 2 BAO (Frist zur Entscheidung der säumigen Abgabenbehörde),
§ 300 Abs 1 lit b BAO (Frist zur Aufhebung durch die Abgabenbehörde).